TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/25 2007/07/0120

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2008
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §825;
ABGB §833;
ABGB §934;
AgrGG Stmk 1985 §1;
AgrGG Stmk 1985 §2;
AgrGG Stmk 1985 §9 Abs1 Z2;
GSLG Krnt 1969 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die über Beschwerde

1.

des Dr. M B, 2. des H E, 3. des W G, 4. der R G, 5. des G K,

6.

des M K, 7. des G K, 8. des W L, 9. der C P, 10. des M P,

11.

des J R, 12. des B S, 13. der I S, 14. des J S, 15. des S S,

16.

der A S, 17. des F S, 18. des R S, 19. des W S, 20. des H W und 21. des F W, alle in R, alle vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2007, Zl. FA10A-LAS13Ga3/2007-25, betreffend eine Angelegenheit des Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: M D, Haus, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt, 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 64), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind Mitglieder der nicht regulierten Agrargemeinschaft G-Alpe, EZ. 109, Grundbuch W.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom 9. August 1967 wurde (unter anderem) hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft ein Regulierungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid dieser Behörde vom 2. April 1999 abgeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 wurde der Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom 2. April 1999 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und der Abschluss des Regulierungsverfahrens betreffend die Agrargemeinschaft G-Alpe ersatzlos aufgehoben. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass im Rahmen des Regulierungsverfahrens weder ein Regulierungsplan noch Verwaltungssatzungen erlassen worden seien.

Die Mehrheitsverhältnisse der Agrargemeinschaft G-Alm sind nach den vorliegenden Aktenunterlagen so gestaltet, dass insgesamt 19 anteilsberechtigte Liegenschaften vorliegen. Die Anteile der Stammsitzliegenschaften gestalten sich derart, dass der EZ 70 (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) 101 der insgesamt 194 Anteile zukommen, der EZ. 2 kommen 11 Anteile und den übrigen Stammsitzliegenschaften zwischen 4 und 6 Anteile zu. Der Mitbeteiligte verfügt daher über die absolute Mehrheit der Anteile.

Die G-Alm ist unter anderem über die S-Alm (auch S-Alm oder S-Alm) zu erreichen. Im Unterscheid zu anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft ist der Mitbeteiligte kein Mitglied der Agrargemeinschaft S-Alm.

Mit Eingabe an die Agrarbezirksbehörde S vom 2. September 2002 beantragte der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten die Einräumung eines Wegerechtes "als Mehrheitseigentümer an der Agrargemeinschaft G-Alm," und zwar vom Anschluss WG (= Waldgemeinschaft) W-Bach über die S-Alm. Das bestehende Wegerecht über das A-Kar sei für den Viehtrieb nicht mehr benützbar, da dieser Triebweg in einem schlechten und für einen Viehtrieb gefährlichen Zustand sei. Eine Einigung mit den Eigentümern der S-Alm sei bei einer Versammlung im Jahr 2002 nicht möglich gewesen. Die G-Alm werde derzeit mit 87 Stück Jungvieh und sechs Pferden sowie 140 Schafen bestoßen. Für eine zukünftige Bewirtschaftung der G-Alm sei eine zeitgemäße Wegverbindung bzw. - erschließung unerlässlich. Das betroffene Gebiet liege im Landschaftsschutzgebiet Nr. 14 und es sei die naturschutzrechtliche Bewilligung in Aussicht gestellt worden.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer, diesen Antrag mangels Zuständigkeit und mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen, und den Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten aufzufordern, den urkundlichen Weg in Stand zu setzen und zu benützen. Dies wurde damit begründet, dass dieser über ein Triebrecht durch das Grundstück der WG A und das A-Kar (Eigentümer sind die Mitglieder der WG W-Bach) zur G-Alpe verfüge. Dennoch benütze er zum Auftrieb seines Viehs auf die G-Alpe seit den 80er Jahren die Forststraße der WG W-Bach und im oberen Bereich den Touristenweg zur S-Alpe und begehe von der S-Alpe aus die G-Alpe. Erst jetzt, obwohl er den Weg bereits jahrelang benutzt habe, habe er am 2. September 2002 den Antrag auf Einräumung eines Wegerechtes gestellt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wies die ABB den Antrag des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten gemäß § 2 des Steiermärkischen Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1969 (GSLG) iVm den §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes (StAgrGG) und iVm den §§ 825, 833 und 934 ABGB mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück.

Der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten erhob eine mit 31. Oktober 2006 datierte Berufung und brachte vor, er sei nicht als Obmann der Agrargemeinschaft sondern als Privatperson tätig geworden. Er habe auch als Privatperson mit dem Obmann der S-Alpe eine Wegvereinbarung getroffen gehabt. Unabhängig davon sei ihm aber geraten worden, trotzdem einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu stellen, was am 2. September 2002 erfolgt sei. Der Antrag sei völlig zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Unabhängig davon wäre auch die Rechtsansicht der Erstbehörde unrichtig, wonach keine Antragslegitimation vorliege, weil er als Mehrheitseigentümer zu einer derartigen Antragstellung natürlich berechtigt wäre. Auch nach der geltenden "provisorischen Alpsordnung" aus dem Jahr 1943 hätte der Antrag keineswegs als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Schließlich wisse die Behörde aus eigener Wahrnehmung, dass der bisherige Weg praktisch nicht mehr nutzbar sei, Bäume kreuz und quer lägen und Steinrutsche abgegangen seien, sodass dieser Weg nicht mehr genutzt werden könne.

Dazu erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. November 2006 eine Stellungnahme, in der sie darauf verwiesen, dass der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten nicht Obmann der Agrargemeinschaft sei, da keine Verwaltungssatzungen aufgestellt seien und auch seine Behauptung, wonach er Mehrheitseigentümer der Agrargemeinschaft sei, unrichtig wäre, da ein näher bezeichneter Bescheid, mit dem Anteile an ihn übertragen worden seien, in Berufung gezogen worden sei. Schließlich sei die provisorische Alpsordnung nicht rechtswirksam geworden und verfüge er über keinerlei Legitimation dafür, namens der Agrargemeinschaft G-Alm Rechtshandlungen zu setzen und rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben. Der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten verfüge über ein Wegerecht über das A-Kar und habe diesen Weg in den vergangenen Jahrzehnten verwildern lassen, sodass eine Benützung gefährlich geworden und - wie er behaupte - nicht mehr möglich sei. Die Benützung eines anderen Weges sei ihm von den betroffenen Grundeigentümern untersagt worden.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung am 30. Mai 2007 durch, in deren Rahmen der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten bekräftigte, den Antrag als Privatperson, als Besitzer seines landwirtschaftlichen Betriebes, gestellt zu haben. Auch er wolle auf die Alm kommen und habe 28 Triebrechte. Bereits in den 90er Jahren wäre an einem Wegprojekt zur Erschließung gearbeitet worden, das allerdings zu kostenintensiv gewesen sei, sodass eine Vereinbarung mit einer anderen Agrargemeinschaft bei einer Gegenleistung von S 1.000,-- getroffen worden sei. Im Jahr 2006 sei ihm dann mitgeteilt worden, dass diese Gegenleistung zu wenig sei und man habe ihm im Vorjahr verboten, die Kälber wieder abzutreiben und das Geld, mehr als eingezahlt, zurücküberwiesen.

Die Beschwerdeführer führten aus, dass dem Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten keine Berufungslegitimation zukomme, da er zum Zeitpunkt der Berufungserhebung wegen der Übergabe des Betriebes an den Mitbeteiligten weder Eigentümer der ihm ursprünglich gehörenden Stammsitzliegenschaft noch der Anteile an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft G-Alm mehr gewesen sei. Der Mitbeteiligte sei spätestens mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in das Verfahren eingetreten. Die Tatsache des Eigentümerwechsels sei der Behörde vor Bescheiderlassung nicht bekannt gegeben worden. Bringungsrechte könnten aber nur für den Grundeigentümer, den Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer beantragt werden; der Mitbeteiligte hätte keine dieser Positionen inne.

Über Befragen durch ein Mitglied der belangten Behörde führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass grundsätzlich allen Mitgliedern der Weg über das A-Kar zustehe. Der Weg über die S-Alm stehe nur einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft G-Alm zu, weil diese auch bei der dortigen Agrargemeinschaft Mitglieder seien.

Der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten führte aus, bis zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages sei er "Besitzer" gewesen. Der Mitbeteiligte gab an, dass er im Jänner/Februar 2007 vom Grundbuch S über die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrages informiert worden sei. Er habe als Kind mitbekommen, dass der Vater die anderen, die jahrzehntelang aufgetrieben hätten, gefragt habe, den Weg herzurichten, aber es habe keinen mehr interessiert, weil sich ihnen andere Alternativen aufgetan hätten. Als einzelner könne man so etwas nicht machen, man möge solche Lasten nicht einem einzelnen aufbürden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2007 wurde der Bescheid der ABB vom 17. Oktober 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass bei der Agrarbehörde das Regulierungsverfahren in Bezug auf die Agrargemeinschaft G-Alpe (wieder) anhängig sei, in dessen Rahmen sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssten, erstrecke. Die Agrarbehörde habe auf Antrag nach dem GSLG 1969 auch zu prüfen, ob die Gemeinschaftsgrundstücke zur Bewirtschaftung über die notwendigen Bringungsmöglichkeiten verfügten.

Nach § 9 Abs. 1 Z 2 StAgrGG 1985 seien bei der Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Parteien. Den Antrag auf Einräumung eines Wegerechtes als "Mehrheitseigentümer" habe der Mitbeteiligte daher nicht als Organ der Agrargemeinschaft, sondern als Miteigentümer und somit als Partei des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung laufenden Regulierungsverfahrens eingebracht. Die Änderung der Rechtslage dahin, dass im Entscheidungszeitpunkt das Regulierungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen sei, hätte die Behörde in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe.

Die ABB werde daher zu prüfen haben, ob für die Liegenschaft EZ 109 (Agrargemeinschaft G-Alpe) eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht nach dem GSLG 1969 beseitigt oder gemildert werden könne und widrigenfalls den Antrag abzuweisen haben. Werde ein Antrag rechtswidrig zurückgewiesen, sei Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei Berufungserhebung, nicht der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten sondern dieser selbst Eigentümer der Stammsitzliegenschaft und Anteilsberechtigter an der Agrargemeinschaft G-Alpe gewesen sei. Die Behörde habe diesbezügliche Ermittlungen unterlassen.

Nun geht aus den im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen hervor, dass der notarielle Übergabsvertrag vom 10. Dezember 2005 am 7. März 2006 grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde. Die grundbücherliche Einverleibung erfolgte am 23. November 2006. Das Eigentum an der Stammsitzliegenschaft ging daher am 23. November 2006 auf den Mitbeteiligten über.

Der verfahrensauslösende Antrag aus dem Jahr 2002 war daher ebenso einem Mitglied der Agrargemeinschaft zuzurechnen wie die Berufung vom 31. Oktober 2006, die in zulässiger Weise (noch) vom Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten als damaligem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft erhoben wurde.

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Beachtung der Parteistellung im Rahmen agrargemeinschaftlicher Verfahren nach dem StAgrGG und dem GSLG verletzt. In Bezug auf die Einräumung des Wegerechtes habe es an der Antragslegitimation gefehlt, weshalb die Zurückweisung des Antrages durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten vom 2. September 2002 insofern entschieden, als die mit dem Bescheid erster Instanz erfolgte Zurückweisung des Antrages ersatzlos behoben wurde. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, vor dem Hintergrund des wieder offenen Regulierungsverfahrens liege ein zulässiger Antrag einer Partei des Regulierungsverfahrens und nicht eines Vertreters der Agrargemeinschaft vor, über den im Rahmen des Regulierungsverfahrens eine (Sach)Entscheidung zu treffen sei.

Die Beschwerdeführer sind die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft G-Alm. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer in ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurden.

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren stets darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller keine Legitimation zur Stellung eines Antrages "als Obmann der Agrargemeinschaft" zukommt und der Antrag daher nicht namens der Agrargemeinschaft gestellt worden sei. Die belangte Behörde hat den Antrag auch nicht der Agrargemeinschaft zugerechnet, sondern ihn als Antrag einer Partei des Regulierungsverfahrens gewertet. Ist der Antrag aber ohnehin nicht als Antrag der Agrargemeinschaft anzusehen, dann ist nicht zu ersehen, inwieweit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wären, teilt doch die belangte Behörde ihre Auffassung, dass kein Antrag der Agrargemeinschaft vorliegt.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass Rechte der Beschwerdeführer (als Mitglieder der Agrargemeinschaft G-Alpe) dadurch verletzt werden, dass im Regulierungsverfahren auch über den Antrag vom 2. September 2002 abgesprochen wird.

Dieser Antrag richtete sich auf die Beseitigung eines behaupteten Bringungsnotstandes der Stammsitzliegenschaft des Antragstellers in Bezug auf die Bringung von Vieh auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Dass bzw. welche Rechte der Beschwerdeführer durch die - im Rahmen des Regulierungsverfahrens allenfalls noch zu schaffende - konkrete Gestaltung der Bringungsmöglichkeit zugunsten dieser Liegenschaft verletzt werden könnten, ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.

Die Beschwerdeführer als die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft können durch die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgende Klärung von Bringungsverhältnissen (zwischen der Stammsitzliegenschaft und den agrargemeinschaftlichen Grundstücken) eines anderen Mitgliedes in keinen aus der Mitgliedschaft erfließenden Rechten verletzt werden. Im hier vorliegenden Verfahren treten sie auch nicht als Eigentümer von potentiell (durch ein allfälliges Bringungsrecht) belasteten Grundstücken auf. Im Übrigen setzt die Einräumung eines Bringungsrechtes auch im Rahmen eines Regulierungsverfahrens voraus, dass die Voraussetzungen für eine solche Rechtseinräumung nach dem GSLG vorliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070120.X00

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten