RS Vwgh 1990/3/7 88/01/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;

Rechtssatz

Die "Unerheblichkeit" eines Beweisantrages ist kein im G vorgesehener förmlicher Zurückweisungsgrund.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988010057.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten