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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0088 E 25. Februar 1988 RS 2Stammrechtssatz
Das Gebot des § 37 Abs 3 StVO umfasst nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch darauf, dass nach einem allfälligen Anhalten solange nicht an dem Verkehrsposten vorbeigefahren (in die Kreuzung eingefahren) werden darf, als der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält. (Hinweis auf E VS 8.5.1987, 85/18/0257, ergangen zu § 38 Abs 5 StVO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030154.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009