RS Vwgh 1990/3/7 89/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0088 E 25. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gebot des § 37 Abs 3 StVO umfasst nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch darauf, dass nach einem allfälligen Anhalten solange nicht an dem Verkehrsposten vorbeigefahren (in die Kreuzung eingefahren) werden darf, als der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält. (Hinweis auf E VS 8.5.1987, 85/18/0257, ergangen zu § 38 Abs 5 StVO)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030154.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten