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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Rechtssatz
Das Gebot des § 37 Abs 1 StVO umfaßt nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch insofern auf das weitere Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Anhalten, als das Einfahren in die Kreuzung verboten ist, solange der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030154.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009