RS Vwgh 1990/3/7 89/03/0154

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;

Rechtssatz

Das Gebot des § 37 Abs 1 StVO umfaßt nicht nur das Anhalten im engeren Sinn, sondern bezieht sich auch insofern auf das weitere Verhalten des Fahrzeuglenkers nach dem Anhalten, als das Einfahren in die Kreuzung verboten ist, solange der Verkehrsposten durch sein Armzeichen den Verkehr aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030154.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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