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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;Rechtssatz
Die Beschlagnahme setzt voraus, daß die Sicherung des Verfalls oder des Beweises überhaupt geboten ist. Dies muß fallbezogen überprüft und die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug müssen dem anwesenden Inhaber der Gegenstände mündlich bekanntgegeben und in der aufzunehmenden Niederschrift festgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X08Im RIS seit
08.03.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009