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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;Rechtssatz
Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 89 Abs 2 FinStrG verfolgten Zweck der Hintanhaltung der "Verfalls- oder Beweisgefährdung" dahin zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die von der Finanzstrafbehörde grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X05Im RIS seit
08.03.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009