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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 250;Rechtssatz
Die Ausübung der im § 48 BAO dem BMF eingeräumten Ermächtigung erfolgt entweder bei Vorliegen eines auf individuelle behördliche Maßnahmen gerichteten Ansuchens durch Bescheid oder - bei einer nach allg Merkmalen umschriebenen Personenmehrheit - durch Verordnung. Nichts anderes kann auch für § 6 Abs 3 letzter Satz ErbStG gelten, zumal das Wort "anordnen" im § 48 BAO inhaltlich dem Wort "bestimmt" im § 6 Abs 3 letzter Satz ErbStG entspricht. Auch die Erlassung eines entsprechenden Bescheides fällt daher stets in die Zuständigkeit des BMF als Behördenträger (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0089, VwSlg 5799 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160012.X02Im RIS seit
11.07.2001