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25/01 StrafprozessNorm
GGG 1984 TP13 lita;Beachte
Siehe jedoch: 2000/01/0135 E 4. April 2001 RS 2; Besprechung in: ÖStZ 1991, 353; AnwBl 1990/10, 571;Rechtssatz
Irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen unbekannte Täter, begründet die Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens. Unter EINLEITUNG DES VERFAHRENS ist das Einlangen der Anzeige (Anfall) bei Gericht zu verstehen, was auf die Beurteilung der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses keinen Einfluß hat (Hinweis OGH 10.12.1975, 9 Nds 104/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160103.X03Im RIS seit
24.10.2001