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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 TP9 lita;Rechtssatz
Bei den im § 35 Abs3 WFG 1968 idF 1972/232 genannten Darlehen handelt es sich lediglich um solche zur Deckung der eigentlichen Baukosten. Die in dieser Gesetzesstelle ausgesprochenen Befreiung von den Gerichtsgeübhren gilt nicht nur für die aus Mitteln des Bundes oder des Landesgewährten, sondern auch für sonstige Darlehen. Diese Befreiung ist nicht davon abhängig, ob das dbzgl Darlehen im Finanzierungsplan enthalten war oder nicht. Auch eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung ist dann befreit, wenn sie wegen Überschreitungen der Baukosten zusätzliche, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160136.X01Im RIS seit
24.10.2001