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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/16/0199 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6379 F/1989 RS 5Stammrechtssatz
Die "Gefahr im Verzug" iSd § 89 Abs 2 FinStrG muß sich auf einen der beiden in § 89 Abs 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen. Eine "Verfallsgefährdung" setzt voraus, daß konkrete Umstände naheliegen, daß der vom Verfall bedrohte Gegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der zuständigen Finanzstrafbehörde entzogen wird, wenn er nicht sogleich sichergestellt wird. Die Gefahr muß gewissermaßen schon greifbar sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X03Im RIS seit
08.03.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009