RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0008

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0199 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6379 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die "Gefahr im Verzug" iSd § 89 Abs 2 FinStrG muß sich auf einen der beiden in § 89 Abs 1 FinStrG genannten gesetzlichen Zwecke, den Beweismittelverlust oder die Verfallsvereitelung, beziehen. Eine "Verfallsgefährdung" setzt voraus, daß konkrete Umstände naheliegen, daß der vom Verfall bedrohte Gegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der zuständigen Finanzstrafbehörde entzogen wird, wenn er nicht sogleich sichergestellt wird. Die Gefahr muß gewissermaßen schon greifbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X03

Im RIS seit

08.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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