RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §1;
BAO §2;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/18 89/16/0206 2

Stammrechtssatz

Für das in § 6 und § 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allg Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0186).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160023.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten