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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §19 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0036 E 19. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 19 Abs 4 GJGebG und TP 3 Anmerkung 2 GJGebG 1962 folgt, daß die Entscheidungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn durch die Entscheidung der höheren Instanz die frühere Entscheidung aufgehoben wurde. Erst wenn auf Grund dieser Aufhebung eine neue Entscheidung in der Hauptsache ergeht, so ist diese neue Entscheidung für die Zahlungspflicht maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160107.X02Im RIS seit
08.03.1990