RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0107

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19 Abs4;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP3 Anm2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0036 E 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 19 Abs 4 GJGebG und TP 3 Anmerkung 2 GJGebG 1962 folgt, daß die Entscheidungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn durch die Entscheidung der höheren Instanz die frühere Entscheidung aufgehoben wurde. Erst wenn auf Grund dieser Aufhebung eine neue Entscheidung in der Hauptsache ergeht, so ist diese neue Entscheidung für die Zahlungspflicht maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160107.X02

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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