RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0012

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 250;

Rechtssatz

Ein Ersatz von Kosten für die Stempelgebühren auf einer bereits vor einem Gericht verwendeten Vollmacht ist nicht zuzusprechen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 682).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160012.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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