RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0008

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;
FinStrG §89 Abs2 idF 1985/571;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;

Rechtssatz

Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Die Beschlagnahme fügt dem Betroffenen einen im nachhinein nicht wieder behebbaren rechtlichen Nachteil zu. Sie schränkt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bzw (Rechts-)Besitzers über die beschlagnahmten Gegenstände ein. In solchen Fällen sachgerecht zu verfahren, ist deswegen besonders schwierig, weil in die Rechte der von der Beschlagnahme Betroffenen oft ohne ausreichende Erklärung des Sachverhalts, uU auf Grund einseitiger Sachverhaltsdarstellung einer Partei, eingegriffen werden muß. Deswegen sieht § 89 Abs 2 zweiter Satz FinStrG zum Schutz der davon Betroffenen vor, daß in diesen Fällen eine Niederschrift aufzunehmen ist, in der - wie im Bescheid nach § 89 Abs 1 FinStrG - die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu begründen und außerdem die Gründe, aus welchen Gefahr im Verzug angenommen wurde, anzugeben sind (hier: Beschlagnahme von Armkette und Ring) (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0199)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X02

Im RIS seit

08.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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