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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;Rechtssatz
Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht. Die Beschlagnahme fügt dem Betroffenen einen im nachhinein nicht wieder behebbaren rechtlichen Nachteil zu. Sie schränkt die Dispositionsbefugnis des Eigentümers bzw (Rechts-)Besitzers über die beschlagnahmten Gegenstände ein. In solchen Fällen sachgerecht zu verfahren, ist deswegen besonders schwierig, weil in die Rechte der von der Beschlagnahme Betroffenen oft ohne ausreichende Erklärung des Sachverhalts, uU auf Grund einseitiger Sachverhaltsdarstellung einer Partei, eingegriffen werden muß. Deswegen sieht § 89 Abs 2 zweiter Satz FinStrG zum Schutz der davon Betroffenen vor, daß in diesen Fällen eine Niederschrift aufzunehmen ist, in der - wie im Bescheid nach § 89 Abs 1 FinStrG - die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu begründen und außerdem die Gründe, aus welchen Gefahr im Verzug angenommen wurde, anzugeben sind (hier: Beschlagnahme von Armkette und Ring) (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0199)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X02Im RIS seit
08.03.1990Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009