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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGG 1984 TP9C litb Z1;Rechtssatz
Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen. Nicht zuzusprechen waren insbesondere die Stempelgebühren für die Vollmacht des vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Notars.
Schlagworte
Beschwerdeführer AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160004.X01Im RIS seit
24.10.2001