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L07109 Wiederverlautbarung WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;Rechtssatz
Der VwGH hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalles - nicht das Bedenken, daß die Wr LReg bei Erlassung ihrer Wiederverlautbarungskundmachung zu § 1 Abs 1 Z 4 AnzeigenabgabeG 1983 die ihr im Wr WVG verfassungsgesetzlich erteilte Ermächtigung überschritten und durch die Änderung des Verweisungszitates in der Wiederverlautbarung aus dem Blickwinkel eines anderen Wesensmerkmales des Druckwerkes, nämlich seiner Bestimmung zur Verbreitung, den Norminhalt in unzulässiger Weise verändert hätte (vgl zur Unbedenklichkeit des in Rede stehenden Verweisungszitates in der Wiederverlautbarung aus dem Blickwinkel eines anderen Wesensmerkmales des Druckwerkes, nämlich seiner Bestimmung zur Verbreitung, auch Puck, Österreich - Beilagen in ausländischen Zeitschriften: Zum Begriff des DRUCKWERKS im Abgabenrecht und Medienrecht, Medien und Recht 1984, Archiv 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009