RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0015

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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L07109 Wiederverlautbarung Wien
L37059 Anzeigenabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
B-VG Art139a;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;
WVG Wr 1949;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 151;

Rechtssatz

Der VwGH hat aus Anlaß dieses Beschwerdefalles - nicht das Bedenken, daß die Wr LReg bei Erlassung ihrer Wiederverlautbarungskundmachung zu § 1 Abs 1 Z 4 AnzeigenabgabeG 1983 die ihr im Wr WVG verfassungsgesetzlich erteilte Ermächtigung überschritten und durch die Änderung des Verweisungszitates in der Wiederverlautbarung aus dem Blickwinkel eines anderen Wesensmerkmales des Druckwerkes, nämlich seiner Bestimmung zur Verbreitung, den Norminhalt in unzulässiger Weise verändert hätte (vgl zur Unbedenklichkeit des in Rede stehenden Verweisungszitates in der Wiederverlautbarung aus dem Blickwinkel eines anderen Wesensmerkmales des Druckwerkes, nämlich seiner Bestimmung zur Verbreitung, auch Puck, Österreich - Beilagen in ausländischen Zeitschriften: Zum Begriff des DRUCKWERKS im Abgabenrecht und Medienrecht, Medien und Recht 1984, Archiv 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170015.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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