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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die belBeh ihre Aufhebung allein darauf gestützt, "daß schon die Entscheidungsgrundlagen des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides so mangelhaft erhoben wurden, daß die Richtigkeit des Bescheides nicht nachvollzogen werden kann", so rechtfertigt dieser Umstand im Hinblick auf die Unteilbarkeit des dem Bf im Beschwerdefall mit Gemeindeabgabenbescheiden im Instanzenzug erteilten Leistungsgebotes für sich allein die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpft gewesenen Bescheides. Eines Rückgriffes auf weitere Begründungselemente des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides bedarf es hiebei nicht; daher ist nur der eben erwähnte Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung tragend.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170060.X01Im RIS seit
09.03.1990Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016