RS Vwgh 1990/3/9 88/17/0060

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §3;

Rechtssatz

Hat die belBeh ihre Aufhebung allein darauf gestützt, "daß schon die Entscheidungsgrundlagen des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides so mangelhaft erhoben wurden, daß die Richtigkeit des Bescheides nicht nachvollzogen werden kann", so rechtfertigt dieser Umstand im Hinblick auf die Unteilbarkeit des dem Bf im Beschwerdefall mit Gemeindeabgabenbescheiden im Instanzenzug erteilten Leistungsgebotes für sich allein die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpft gewesenen Bescheides. Eines Rückgriffes auf weitere Begründungselemente des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides bedarf es hiebei nicht; daher ist nur der eben erwähnte Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung tragend.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170060.X01

Im RIS seit

09.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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