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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §1 Z5 litd;Rechtssatz
Wie sich sowohl aus der systematischen Stellung der Bestimmungen des § 30 Abs 2 Z 1 und des § 30 Abs 3 GGG im ausschließlich Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren regelnden GGG als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen (arg. GEBÜHREN) ergibt, finden diese Vorschriften - zumindest ihrem Wortlaut nach - nur auf Gebühren nach diesem G, nicht jedoch auf jene Kosten Anwendung, die unter § 1 Z 5 GEG fallen und zu denen nach lit d der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch die Einschaltungskosten für die Eintragung der Firma der Gemeinschuldnerin in der Wr Zeitung zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170182.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015