RS Vwgh 1990/3/9 88/17/0182

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z5 litd;
GEG §1 Z5;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 §30 Abs3;

Rechtssatz

Wie sich sowohl aus der systematischen Stellung der Bestimmungen des § 30 Abs 2 Z 1 und des § 30 Abs 3 GGG im ausschließlich Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren regelnden GGG als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen (arg. GEBÜHREN) ergibt, finden diese Vorschriften - zumindest ihrem Wortlaut nach - nur auf Gebühren nach diesem G, nicht jedoch auf jene Kosten Anwendung, die unter § 1 Z 5 GEG fallen und zu denen nach lit d der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch die Einschaltungskosten für die Eintragung der Firma der Gemeinschuldnerin in der Wr Zeitung zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170182.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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