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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 144;Rechtssatz
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs 1 Z 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 1 und Art. III Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr 206/1989. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da dieser bereits mit dem Schriftsatzaufwandpauschale abgegolten ist. Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 und Abs 5 Z 1 des Gebührengesetzes ist die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit S 120,-- an fester Gebühr (nicht nach Bogen) zu vergebühren.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X04Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010