RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0116

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art1 Z1;
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 144;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs 1 Z 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 1 und Art. III Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr 206/1989. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da dieser bereits mit dem Schriftsatzaufwandpauschale abgegolten ist. Gemäß § 14 TP 6 Abs 1 und Abs 5 Z 1 des Gebührengesetzes ist die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit S 120,-- an fester Gebühr (nicht nach Bogen) zu vergebühren.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X04

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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