RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
beobachten
merken

Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13;
AbgEO §15;
AbgEO §2 Abs1;
EO §35;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §18;
LAO NÖ 1977 §177 idF 3400-2 ;
Statut Sankt Pölten 1977 §35;
VVG §3 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 144;

Rechtssatz

Einwände gegen den Exekutionstitel (hier: Rückstandsausweis nach § 177 NÖ LAO 1977 idF 3400-2) betreffend einen abgabenrechtlichen Anspruch auf Leistung einer Gemeindeabgabe sind nach § 15 AbgEO und im Falle der Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO zu behandeln. Die Anwendbarkeit der AbgEO folgt aus deren § 2 Abs 1, wonach ihre Bestimmungen sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öff Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten