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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §293;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 144; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):91/15/0085 E VS 25. Mai 1992 VwSlg 6675 F/1992 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Spruches der Abgabenbescheide. Eine Umdeutung dahin, daß es in Wahrheit hätte heißen sollen "An die GmbH zH Herrn XY" statt an "Herrn XY zH der GmbH" kommt nicht in Betracht. Selbst im Wege eines Berichtigungsbescheides darf keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruches vorgenommen werden (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197, 0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010