RS Vwgh 1990/3/9 AW 89/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 85/01/0012 B 20. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Beschluss darüber, einer beim VwGH erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt u.a. dann nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen oder einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist (Hinweis B 13.4.1983, 83/01/0037 und B 23.11.1984, 84/16/0197) oder der aus dem Bescheid berechtigte Dritte von dieser Berechtigung bereits Gebrauch gemacht hat (Hinweis B 5.11.1984, 84/05/0186).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989070052.A01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten