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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 85/01/0012 B 20. März 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ein Beschluss darüber, einer beim VwGH erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt u.a. dann nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen oder einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist (Hinweis B 13.4.1983, 83/01/0037 und B 23.11.1984, 84/16/0197) oder der aus dem Bescheid berechtigte Dritte von dieser Berechtigung bereits Gebrauch gemacht hat (Hinweis B 5.11.1984, 84/05/0186).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989070052.A01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010