RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0051

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 44a lit a VStG bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190051.X01

Im RIS seit

12.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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