RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0051

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Kennzeichnung der Person des Beschuldigten mit VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICH VERANTWORTLICHER der GmbH läßt nicht die Merkmale erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten iSd § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des §44a lit a VStG (Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190051.X02

Im RIS seit

12.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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