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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 4Stammrechtssatz
Um von einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984). Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190069.X01Im RIS seit
12.03.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013