RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Regelung des § 68 Abs 1 AVG entspricht dem Grundsatz NE BIS IN IDEM. Die Identität der Sache ist dann gegeben, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen - von Umständen abgesehen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind - mit dem früheren deckt (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0054).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190072.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten