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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 68 Abs 1 AVG entspricht dem Grundsatz NE BIS IN IDEM. Die Identität der Sache ist dann gegeben, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen - von Umständen abgesehen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind - mit dem früheren deckt (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0054).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190072.X02Im RIS seit
01.06.2001