RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0091

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190091.X02

Im RIS seit

12.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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