RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0164

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil eines mündlichen Bescheides gem § 62 Abs 2 AVG) des Inhaltes, daß die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, kann nur für den Fall zugunsten der Partei ausschlagen, daß es in der Folge (nach der mündlichen Verkündung des Bescheides) zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides kommt. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann sich die Partei mit Erfolg auf das Erk v 21.10.1931, VwSlg 16827/A, berufen (dieser Entscheidung lag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die spätere Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung zugrunde). Mangels Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist die zweiwöchige Berufungsfrist ab dem Tag der Verkündung zu berechnen (Hinweis E 10.12,1986, 86/01/0186).

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190164.X01

Im RIS seit

12.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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