RS Vwgh 1990/3/13 88/11/0257

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art23;
SHG Stmk 1977 §33;
SHG Stmk 1977 §42;
SHG Stmk 1977 §46 Abs1;
SHG Stmk 1977 §48;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Rechtsträger (Art 23 B-VG und § 1 AHG; Hinweis Antoniolli-Koja, Allg Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S 305) - so wie hier die Sozialhilfeträger - vom G (hier von den Normen des SHG Stmk über die Kostentragung, die Ent in behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe und die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistung von Rückersatz) unmittelbar zum Vollzug einer behördlichen Ent berufen, dann kann ihm in bezug auf diese Ent kein subjektives Interesse, das ihn zur Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG legitimieren könnte, zugebilligt werden. Der Umstand, daß eine Gd als Sozialhilfeträger im eigenen Wirkungsbereich tätig zu werden hat, bedeutet nur, daß sie diese Aufgaben entsprechend Art 118 Abs4 B-VG zu besorgen hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988110257.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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