RS Vwgh 1990/3/13 89/08/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §30 Abs6;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausübung der Jagd ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051). Die Jagdausübung ist auch dann als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn daraus ein Gewinn nicht erzielt wird, weil es einerseits bei Vorliegen eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 5 Abs 1 LAG nur darauf ankommt, ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist, und andererseits die Jagd, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit in der Regel nicht um des Erwerbes oder gar eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch den planmäßigen Abschuß und die Verwertung des erlegten Wildes notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geldform oder Güterform führt und dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (Hinweis E 22.3.1972, 2365/71, VwSlg 8197 A/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080251.X01

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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