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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1932/76 E 26. Jänner 1977 VwSlg 5073 F/1977 RS 1Stammrechtssatz
Um "Ähnlichkeit" zu einem der im Gesetz namentlich aufgezählten freien Berufe annehmen zu können, müssen jedenfalls vorliegen
a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung, die zwar keine akademische sein muß, aber ihr in ihrem herkömmlichen Niveau überstehenden Maß nahekommen muß, und
b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen. Eine Tätigkeit, die nicht mindestens auch die Verfassung von Projekten und Plänen mitumfaßt, ist keinesfalls der eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X01Im RIS seit
13.03.1990Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009