RS Vwgh 1990/3/13 87/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1932/76 E 26. Jänner 1977 VwSlg 5073 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Um "Ähnlichkeit" zu einem der im Gesetz namentlich aufgezählten freien Berufe annehmen zu können, müssen jedenfalls vorliegen

a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung, die zwar keine akademische sein muß, aber ihr in ihrem herkömmlichen Niveau überstehenden Maß nahekommen muß, und

b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen. Eine Tätigkeit, die nicht mindestens auch die Verfassung von Projekten und Plänen mitumfaßt, ist keinesfalls der eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X01

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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