TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/4 B1075/02

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Veröffentlicht am 04.10.2003
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Österreichische Ärztekammer ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Obmanns der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 5. März 2002 wurde der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien eine Umlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen für das Jahr 2002 mit € 100.371,08 vorgeschrieben. Die dagegen von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Wien erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 8. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, nämlich der Umlagenordnung sowie des Umlagenbeschlusses der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 7. Dezember 2002 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des in der Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vom 18. April 2001 gefassten, in Punkt 3. des Protokolls über diese Sitzung enthaltenen Beschlusses, mit dem den Länderkurien von der Bundeskurie eine einmalige Kurienumlage vorgeschrieben wird, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V9/03, hob der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Beschluss als gesetzwidrig auf.

4. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Rechtsanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr enthalten.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1075.2002

Dokumentnummer

JFT_09968996_02B01075_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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