RS Vwgh 1990/3/13 89/08/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem für bestimmte Zeiträume und Dienstnehmer die Rückforderbarkeit von Beiträgen gem § 69 ASVG festgestellt wird, steht einer neuerlichen Vorschreibung dieser Beiträge für diese Zeiträume und diese Dienstnehmer entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080107.X04

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten