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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem für bestimmte Zeiträume und Dienstnehmer die Rückforderbarkeit von Beiträgen gem § 69 ASVG festgestellt wird, steht einer neuerlichen Vorschreibung dieser Beiträge für diese Zeiträume und diese Dienstnehmer entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080107.X04Im RIS seit
11.12.2001