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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0025) - kann zB darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080198.X02Im RIS seit
12.02.2002