Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §185;Rechtssatz
Bescheidmäßige Feststellungen mit dem Inhalt, daß mit bestimmten Leistungen Betriebseinahmen bzw Betriebsausgaben verbunden sind, sind weder in der BAO noch in anderen Abgabenvorschriften vorgesehen. Derartige Fragen sind grundsätzlich erst in gem § 198 Abs 1 BAO oder in gem § 185 - § 193 BAO zu erlassenden Bescheiden zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140013.X02Im RIS seit
13.03.1990