RS Vwgh 1990/3/13 90/14/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §185;
BAO §198;
BAO §92;

Rechtssatz

Bescheidmäßige Feststellungen mit dem Inhalt, daß mit bestimmten Leistungen Betriebseinahmen bzw Betriebsausgaben verbunden sind, sind weder in der BAO noch in anderen Abgabenvorschriften vorgesehen. Derartige Fragen sind grundsätzlich erst in gem § 198 Abs 1 BAO oder in gem § 185 - § 193 BAO zu erlassenden Bescheiden zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140013.X02

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten