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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1298;Rechtssatz
Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem § 45 Abs 2 AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070147.X01Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012