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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann nicht das bereits durch die Erstbehörde rechtskräftig zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld (für Abfertigung) auf den von ihr als richtig errechneten Betrag KÜRZEN und den ÜBERGENUß im Wege der Kompensation bei den von ihr über den erstinstanzlichen Zuspruch hinaus als gesichert erkannten Beträgen (für Kündigungsentschädigung) berücksichtigen (Hinweis E 26.11.1989, 85/11/0170).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X03Im RIS seit
11.07.2001