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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IESG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bindung der belBeh an die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichtes bezieht sich nur auf das Bestehen des arbeitsrechtlichen Anspruches (auf Abfertigung) gegenüber dem Arbeitgeber. Darüber, ob dem ASt für diesen privatrechtlichen Anspruch zur Gänze oder zumindest zum Teil Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, hat allein das zuständige Arbeitsamt (Landesarbeitsamt) als Hauptfrage auf Grund der Bestimmungen des IESG zu entscheiden (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0305, VwSlg 12134 A/1986).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X01Im RIS seit
11.07.2001