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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Rechtssatz
Solange der Beschluß der Stellungskommission auf Tauglichkeit des Wehrpflichtigen aufrecht ist, sind vom Militärkommando die Voraussetzungen seiner körperlichen und geistigen Eignung nicht zu prüfen (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0181). Daher ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auch ohne Bedeutung, daß der ihm zugrundeliegende Stellungsbeschluß nachträglich vom VwGH aufgehoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110263.X01Im RIS seit
13.03.1990