RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0263

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §42 Abs3;
WehrG 1978 §15 Abs1;
WehrG 1978 §23 Abs6;
WehrG 1978 §36;

Rechtssatz

Solange der Beschluß der Stellungskommission auf Tauglichkeit des Wehrpflichtigen aufrecht ist, sind vom Militärkommando die Voraussetzungen seiner körperlichen und geistigen Eignung nicht zu prüfen (Hinweis E 12.9.1989, 89/11/0181). Daher ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls auch ohne Bedeutung, daß der ihm zugrundeliegende Stellungsbeschluß nachträglich vom VwGH aufgehoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110263.X01

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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