RS Vwgh 1990/3/13 87/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0067 E 16. März 1989 VwSlg 6388 F/1989 RS 8

Stammrechtssatz

Eine Vertretung gegenüber Behörden, insb die Vertretung vor den Gerichten, ist vom typisierten Bild des Rechtsanwaltes nicht wegzudenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X03

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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