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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 206/1989. Das Mehrbegehren für Stempelgebühren war abzuweisen, weil neben einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weitere Beilagen zur Beschwerde nicht erforderlich waren.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110254.X03Im RIS seit
07.05.2001