RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0118

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AusgleichsO §20c;
AusgleichsO §20d;
IESG §1 Abs2 Z1;
IESG §1 Abs3 Z4;
IESG §1 Abs4;

Rechtssatz

Im Falle der Lösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 20c AusgleichsO kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Insofern unterscheidet sich die Lösung eines Arbeitsverhältnisses gem § 20c AusgleichsO von der Lösung durch den Masseverwalter gem § 25 Abs 1 KO. Sofern dem Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses gem § 20c AusgleichsO ein Anspruch auf Abfertigung zur Gänze oder zum Teil entgeht, steht ihm ein entsprechender Ersatzanspruch gem § 20d AusgleichsO zu (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110118.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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