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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
AusgleichsO §20c;Rechtssatz
Im Falle der Lösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 20c AusgleichsO kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Insofern unterscheidet sich die Lösung eines Arbeitsverhältnisses gem § 20c AusgleichsO von der Lösung durch den Masseverwalter gem § 25 Abs 1 KO. Sofern dem Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses gem § 20c AusgleichsO ein Anspruch auf Abfertigung zur Gänze oder zum Teil entgeht, steht ihm ein entsprechender Ersatzanspruch gem § 20d AusgleichsO zu (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110118.X04Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009