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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §185;Rechtssatz
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 24.4.53, 337/1952, VwSlg 749 F/1953, E 29.9.1988, 87/14/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140013.X01Im RIS seit
13.03.1990