RS Vwgh 1990/3/13 90/14/0013

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §185;
BAO §198;
BAO §92;

Rechtssatz

Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 24.4.53, 337/1952, VwSlg 749 F/1953, E 29.9.1988, 87/14/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140013.X01

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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