RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0198

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0199 B 13. März 1990 89/11/0200 B 13. März 1990

Rechtssatz

Die Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides tritt nicht schon mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdevertreter ein, wenn dieser den Beschuldigten im Verwaltungsverfahren nicht vertreten hat. Ist der an den Beschuldigten zu Handen des Beschwerdevertreters adressierte Bescheid dem Beschuldigten erst nach Ablauf der vom VwGH gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist tatsächlich zugekommen und somit gem § 7 ZustG rechtswirksam zugestellt worden, ist das Verfahren nicht gem § 36 Abs 2, sondern gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110198.X01

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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