Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das statuierte Erfordernis, die beabsichtigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage von Plänen anzuzeigen, kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen solcher Beilagen als nicht verbesserungsfähiger Mangel angesehen werden müßte. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt vielmehr einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar (Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084). AzF der Fristenhemmung gem § 28 Abs 1 WRG durch eine mangels Planvorlage nicht formgerechte Erklärung der Wiederherstellungsabsicht.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070001.X02Im RIS seit
12.11.2001