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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des L in K, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. August 2008, Zl. 205-G1/1672/20-2008, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2008 hat die Landeshauptfrau von Salzburg (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Tischlergewerbe an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 2. März 2007 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Das daraufhin von der Behörde erster Instanz eingeleitete Gewerbeentziehungsverfahren habe keinen Grund für die Annahme ergeben, dass die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger liegen würde.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer auf bestehende bzw. noch abzuschließende Ratenvereinbarungen mit Gläubigern sowie auf positive Stellungnahmen von Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer verwiesen und geltend gemacht, dass sein Unternehmen auf Grund von Jahresverträgen mit Bauträgern in absehbarer Zeit wieder liquid sein werde.
Ein Absehen von der Gewerbeentziehung im vorwiegenden Interesse der Gläubiger erfordere, dass der Gewerbetreibende entweder bereits alle bestehenden Forderungen abgedeckt oder entsprechende Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe, welche pünktlich erfüllt würden.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) habe zunächst am 14. November 2007 bekannt gegeben, dass auf den Beitragskonten des Beschwerdeführers EUR 46.214,44 aushafteten und eine Zahlungsvereinbarung nicht bestehe. Im Jahr 2007 seien Zahlungen in der Höhe von EUR 1.317,86 geleistet worden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) habe am 13. November 2007 mitgeteilt, dass der Beitragsrückstand des Beschwerdeführers EUR 15.797,98 betrage und seit 1. Jänner 2007 keine Zahlungen geleistet worden seien.
Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass die Beitragsrückstände unrichtig angegeben worden seien. Bei der SVA bestehe lediglich ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 5.000,-
- bis EUR 6.000,--. Die genaue Höhe stehe nicht fest, weil die Bilanz für das Jahr 2006 noch nicht vorliege. Die laufenden Verbindlichkeiten würden bezahlt und die "Altlasten" in Form von Ratenzahlungen beglichen. Dazu habe die SVA ergänzend bekannt gegeben, dass die Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 vorläufig auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 errechnet worden sei und eine genaue Errechnung erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 erfolgen könne. Die GKK habe ergänzend mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers (Einzelfirma) per 23. Jänner 2008 ein Saldo von EUR 5.236,35 aushafte. Eine laufende Beitragsprüfung sei aber im Gang; der endgültige Rückstand könne erst nach dieser Prüfung bekannt gegeben werden.
Auf nochmalige Anfrage habe die GKK am 6. Mai 2008 mitgeteilt, dass ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 12.198,07 aushafte und seit dem 1. Jänner 2008 keine Beitragszahlungen geleistet worden seien. Die SVA habe per 7. Mai 2008 mitgeteilt, dass die endgültig bemessene Höhe des Beitragsrückstandes EUR 9.419,37 betrage und die letzte Zahlung im Jahr 2006 geleistet worden sei.
Nach dem ihm dies am 8. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe der Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sich seine Verbindlichkeiten von rund EUR 40.000,-- auf EUR 21.616,44 reduziert hätten. Es würden Ratenzahlungsvereinbarungen mit der GKK und der SVA angestrebt. Lieferantenverbindlichkeiten bestünden keine.
Eine neuerliche Anfrage bei GKK und SVA vom 4. Juli 2008 habe ergeben, dass die Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt worden seien. Die aktuellen Beitragsrückstände seien mit EUR 15.348,95 bei der GKK und EUR 9.527,10 bei der SVA bekannt gegeben worden.
Auf Grund dieser Umstände liege kein Grund für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Grund des § 87 Abs. 2 GewO vor. Das Berufungsvorbringen werde durch die erwähnten Auskünfte der Sozialversicherungsträger widerlegt. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Reduzierung der Beitragsrückstände sei nur auf die Neuberechnung der Bemessungsgrundlage, nicht aber auf Zahlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Bei den Zahlungsverpflichtungen für die Sozialversicherungsanstalten handle es sich um elementare Verbindlichkeiten, welche zwangsläufig mit einer Gewerbeausübung verbunden seien. Es müsse daher erwartet werden, dass gerade diese Verbindlichkeiten primär beglichen würden. Der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über die Mittel zur Verringerung seiner Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsanstalten. Voraussetzung für ein Absehen vom Widerruf gemäß § 87 Abs. 2 GewO sei das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung, nicht aber das Interesse des Inhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die für den Beschwerdeführer positiven Stellungnahmen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer könnten am Verfahrensergebnis nichts ändern.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
§ 13 Abs. 3 leg. cit. ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn (Z. 1) der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und (Z. 2) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 14 Abs. 3 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes idF BGBl. Nr. 114/1997 ist die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
Gemäß § 87 Abs. 2 GewO kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Im Beschwerdefall ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO nicht strittig. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit. von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand genommen hätte werden müssen. Es sei nicht richtig, dass seine am 26. Mai 2008 gestellten Ansuchen um Ratenzahlung von der GKK und der SVA abgelehnt worden seien. Derartiges sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden. Tatsächlich leiste er pünktliche Ratenzahlungen an diese Gläubiger. Daher liege eine zumindest schlüssig getroffene Ratenvereinbarung vor. Hätte die belangte Behörde dazu ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "gerade dabei" gewesen sei, Ratenvereinbarungen zu treffen. Er sei (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung) "immer noch dabei, eine Vereinbarung zu treffen".
Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es muss daher die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Das vorwiegende Gläubigerinteresse erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2003, Zl. 2003/04/0157), mwN).
Mit seinem oben dargestellten Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer nicht konkret, mit der GKK und der SVA zur Bereinigung seiner Schulden führende Ratenvereinbarungen geschlossen zu haben und diese pünktlich zu erfüllen, zumal er nicht bestreitet, dass sich im Zeitraum von Anfang Mai 2008 bis Anfang Juli 2008 seine Rückstände bei der GKK um mehr als EUR 3.000,-- und bei der SVA um mehr als EUR 100,-- erhöht haben. Aus der bloßen Annahme von (vorgebrachten) Zahlungen kann entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf eine Zustimmung der Gläubiger zu den Ratenzahlungsansuchen geschlossen werden.
Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt daher keine Relevanz zu.
Da das Absehen von der Entziehung - wie dargestellt - den Abschluss und die pünktliche Einhaltung von Ratenvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen voraussetzt, ist es auch nicht relevant, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ratenvereinbarungen mit anderen Gläubigern getroffen hat.
Der vorgebrachte Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nach Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht mehr möglich ist, Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten, kann für sich allein nicht zum Absehen von der Gewerbeentziehung führen.
Aus all diesen Gründen lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 1. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040163.X00Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009