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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
IESG §1 Abs3 Z4 idF 1986/395;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0236 E 11. März 1988 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 1 Abs 4 Z 1 IESG idF BGBl 1986/395 ergibt sich, dass der Grenzbetrag gem Abs 3 Z 4 das Produkt aus dem in der erstgenannten Bestimmung angeführten doppelten Tageswert und der Anzahl der Tage des "Entlohnungszeitraumes" ist. Die sohin gebotene Bedachtnahme auf den Entlohnungszeitraum erfordert hinsichtlich der Urlaubsentschädigung die Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Uhrlaubstag (=Werktag) ein Entlohnungszeitraum vom MEHR als einem Kalendertag entspricht. Diesem Erfordernis ist durch einen Faktor Rechnung zu tragen, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Kalendertage und der Anzahl der Werktage im Entlohnungszeitraum entspricht. Mit diesem Faktor ist der erwähnte doppelte Tageswert zu vervielfachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110118.X06Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009