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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 29 Abs 1 und 3 WRG genannten Personen können im Erlöschensverfahren gem § 27 WRG stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, haben aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst (Hinweis E 19.9.1989, 86/07/0150).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070001.X03Im RIS seit
12.11.2001