RS Vwgh 1990/3/13 87/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2158/78 E 25. Jänner 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Ein im Werkvertrag beschäftigter Buchhalter übt nur dann eine einem Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er "steuerberatend", dh durch "Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechtes" (§ 33 Abs 1 lit c Wirtschaftstreuhänder - Berufsordnung) tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X02

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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