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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;Rechtssatz
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs 6 - und auf der Verordnung BGBl 206/1989, wobei Art III Abs 2 anzuwenden war. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt, sowie Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Schriftstücke.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070187.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009